Mieterhöhung frei finanzierter Wohnraum
Jenseits der politisch mit großer Wucht geführten Debatten über Vergesellschaftung von Wohnungsbeständen zur Gewährleistung „günstigerer“ Mieten, über Mieten-Stopps und Mietendeckel bis hin zur Auseinandersetzung um weitere Verschärfungen der Mietpreisbremse „in Serie“ bringt die Jahreswende 2019/2020 neue Vorschriften zur Möglichkeit von Mieterhöhungen, insbesondere zur Tauglichkeit von Mietspiegeln als Begründungsmittel für Mieterhöhungen, die für die Praxis höchst bedeutsam sind. Im Mittelpunkt steht dabei das Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vom 20. Dezember 2019, in Kraft seit dem 1. Januar 2020 (BGBl. I 2019, S. 2911 f.). Auf erste Sicht kommt das Gesetz recht „unschuldig“ daher, verlängert es doch nur in dem eigentlich mietrechtlichen Kern den Betrachtungszeitraum zur Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete um zwei Jahre von vier auf sechs Jahre. Sprengkraft entfaltet dagegen das Überleitungsrecht zu diesem Gesetz, das für die Anwendung existierender Mietspiegel so manche bisweilen forensisch unangenehme Überraschung bereithält.
Die Broschüre zeigt Ihnen, wie Sie mit alledem umgehen müssen, aber mit dem Ergebnis einer wirksamen Mieterhöhung auch können und wendet sich an Vermieter, Sachbearbeiter in Wohnungsunternehmen, Mieter und an alle rechtsberatenden Berufe.
Autor: Hans Reinold Horst, 5. Auflage 2020, 188 Seiten
14,95 € inkl. MwSt.